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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/12/0145 E 30. September 1996 RS 7Stammrechtssatz
Durch die Meldeverpflichtung bzw Mitwirkungsverpflichtung nach § 51 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 soll der Dienstgeber in die Lage versetzt werden, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen. Die Ermittlungsverpflichtung der Dienstbehörde setzt (jedenfalls bei dem in § 51 Abs 2 BDG 1979 speziell geregelten Fall der Erkrankung) erst ein, wenn der Beamte seiner Verpflichtung nachgekommen ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120134.X01Im RIS seit
11.04.2002