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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist eine Bindung, die der Bedachtnahme auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, entgegenstünde, deshalb zu verneinen, weil tragender Grund der Aufhebung (und damit Gegenstand der gem § 63 Abs 1 VwGG eingetretenen Bindung der belangten Behörde) zum einen ausschließlich ein Verfahrensmangel betreffend den Gesichtspunkt der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft gewesen ist und weil andererseits die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft Grundvoraussetzung der Haftung des Geschäftsführers ist und alle übrigen Fragen, wie jener nach dem Verschulden des Geschäftsführers an der Uneinbringlichkeit, denknotwendig erst dann geprüft werden können, wenn sowohl die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden in einem bestimmten Ausmaß als auch die Herkunft der uneinbringlich gewordenen Beitragsschulden aus einem bestimmten, vor Beginn oder während der Dauer der jeweiligen Organfunktion des Geschäftsführers liegenden Zeitraums feststehen (Hinweis E 16. Mai 2001, 2001/08/0016). Die Bejahung einer über den Haftungsrahmen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000 hinausgehenden Haftung des Beschwerdeführers war daher auch nicht denknotwendige Voraussetzung der im Vorerkenntnis in den für die Aufhebung tragenden Gründen zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000080218.X02Im RIS seit
03.06.2002