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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1 Abs1;Rechtssatz
Mag auch die Bewachung eines Insassen in einer justizanstaltsinternen Krankenabteilung bzw. einem derart integrierten Spital oder in einer im Dienstort gelegenen Krankenanstalt zum regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt gehören, ist nicht auszuschließen, dass die Bewachung eines Häftlings in einer außerhalb der Ortsgemeinde der Dienststelle (hier: 16 km von dieser entfernten) Krankenanstalt in Anbetracht der größeren Entfernung, die der Justizwachebeamte zur Erfüllung des Dienstauftrages zurückzulegen hat, eine besondere Dienstverrichtung darstellt, aus der dem Beamten überdies auch ein Mehraufwand erwächst. Maßgeblich ist die konkrete Organisation der Justizanstalt, ob sie etwa auf die regelmäßige Unterbringung von Insassen in einer Krankenanstalt außerhalb ihrer Ortsgemeinde in der Weise ausgerichtet ist, dass einem Justizwachebeamten die Dienstverrichtung in der Krankenanstalt ohne den für eine Dienstreise typischen Aufwand ermöglicht wird, etwa durch dienstgeberseitig beigestellte Beförderungsmittel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120493.X02Im RIS seit
23.04.2002