RS Vfgh 2003/6/10 B440/03

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund Mitteilung der Beschwerdeführerin über die Nichtfortführung des Verfahrens nach Aufforderung der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten inländischen Rechtsanwalt bzw Einvernehmensrechtsanwalt

Rechtssatz

Mit Schreiben vom 21.05.03 teilte die Beschwerdeführerin - vertreten durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt - mit, daß sie die vom Verfassungsgerichtshof eingeräumte Frist ungenützt verstreichen lasse und das Beschwerdeverfahren nicht fortführen wird.

Damit wurde die Beschwerde zurückgezogen.

Entscheidungstexte

  • B 440/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2003 B 440/03

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B440.2003

Dokumentnummer

JFR_09969390_03B00440_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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