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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Ausschlusstatbestand des § 47 Abs. 1 RGV ist dann nicht anzuwenden, wenn die Dienstverrichtung den Kreis des regelmäßigen Dienstbetriebes einer Justizanstalt überschreitet oder wenn dem Justizwachebeamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung, die zwar zum regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt zählt, typologisch betrachtet Mehraufwendungen im Sinn des § 1 RGV entstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, 98/12/0092, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120493.X01Im RIS seit
23.04.2002