RS Vwgh 2002/1/30 98/12/0493

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §47 Abs1;

Rechtssatz

Der Ausschlusstatbestand des § 47 Abs. 1 RGV ist dann nicht anzuwenden, wenn die Dienstverrichtung den Kreis des regelmäßigen Dienstbetriebes einer Justizanstalt überschreitet oder wenn dem Justizwachebeamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung, die zwar zum regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt zählt, typologisch betrachtet Mehraufwendungen im Sinn des § 1 RGV entstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, 98/12/0092, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120493.X01

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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