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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus § 20b Abs. 8 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt, setzt eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses eine Änderung von Tatsachen voraus, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind. Die eingetretene Rechtskraft eines Bescheides über den einem Beamten gebührenden Fahrtkostenzuschuss steht einer (neuen) Entscheidung (Neubemessung) über diesen Gegenstand entgegen, solange keine wesentliche Änderung der Tatsachen eingetreten ist, von denen der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach abhängig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 2000/12/0256, Punkt 2.3., mwN).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120268.X01Im RIS seit
17.04.2002