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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde darf im Falle der Gewährung von Arbeitslosengeld unter Anwendung des § 36a Abs 5 Z 1 AlVG idF BGBl Nr 1995/297 einen Widerruf und eine Rückforderung der (allenfalls auch formlos) zuerkannten Leistung erst nach Vorliegen des endgültigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr der Zuerkennung vornehmen. Unabhängig von der Rückforderungsmöglichkeit erst nach Vorliegen des kongruenten Einkommensteuerbescheides, die die Bekanntgabe eines (selbstständigen) Einkommens bei Stellung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld voraussetzt und damit auch die Verpflichtung zur Vorlage des zeitgleichen Einkommensteuerbescheides gemäß § 36c Abs 5 AlVG nach sich zieht, ist eine Rückforderung des Arbeitslosengeldes auch dann statthaft, wenn ein solcher Bescheid zwar noch nicht vorliegt, aber die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gemeldet und daher § 36a Abs 5 Z 1 AlVG bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes nicht angewendet wurde. Im Falle der diesfalls vorliegenden Herbeiführung eines Bezuges durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen ist der Arbeitslose schon deshalb zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet. Die Unterlassung der Angabe eines (selbstständigen) Einkommens anlässlich der Stellung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld erfüllt den genannten Rückforderungstatbestand (Hinweis E 15.1.87, 86/08/0006). Liegt im Zeitpunkt des Widerrufs der dem Widerrufsbzw Rückforderungszeitraum entsprechende Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, ist zur Ermittlung des Einkommens gemäß § 36a Abs 5 Z 1 AlVG idF BGBl Nr 1995/297 der Einkommensteuerbescheid über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998080233.X03Im RIS seit
03.06.2002