RS Vfgh 2003/6/11 A4/01

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Zinsen
B-VG Art137 / Verzug
VfGG §41
ZPO §42 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines auf Zinsen eingeschränkten Klagebegehrens für einen zu Unrecht bezahlten und verspätet rückerstatteten Strafbetrag nach Aufhebung des Straferkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die beklagte Partei hat erst nach Ablauf der im - tauglichen - Mahnschreiben des Klägers gesetzten und vom Verfassungsgerichtshof als angemessen qualifizierten Zahlungsfrist (von 14 Tagen) Zahlung geleistet, sodass von einem Zahlungsverzug auszugehen ist. Es erweist sich daher sowohl die Klagseinbringung als auch die Klagseinschränkung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.

Die Kosten der Klagseinbringung sind nach TP3 C des Rechtsanwaltstarifes und die Kosten der Klagseinschränkung nach TP1 zu bewerten; die Kosten für die Replik waren nicht zuzusprechen, weil nach §41 VfGG nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, der Schriftsatz zu einer solchen jedoch nicht erforderlich war. Im Kostenzuspruch ist eine Eingabegebühr und Umsatzsteuer enthalten.

Entscheidungstexte

  • A 4/01
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2003 A 4/01

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:A4.2001

Dokumentnummer

JFR_09969389_01A00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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