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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/03/0390 2000/03/0389Rechtssatz
Ebenso wie dem Erstmitbeteiligten (Hinweis E 30.01.2002, 2000/03/0110) kommt auch der Zweit- und Drittmitbeteiligten, die an demselben Fischwasser wie der Erstmitbeteiligte Koppelfischereiberechtigte gemäß § 5 OÖ. FischereiG sind, Parteistellung in den Eintragungsverfahren zu, und zwar unabhängig davon, ob ihnen eine solche bescheidmäßig zuerkannt wurde oder nicht.
Schlagworte
Fischerei ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030388.X01Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
22.06.2010