RS Vwgh 2002/1/30 2000/08/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0016 E 16. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof an eine gem § 63 Abs 1 VwGG der Behörde überbundene Rechtsaufassung in der Weise auch selbst gebunden, dass er auch durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Eine solche Bindung wird in der Rechtsprechung teils hinsichtlich jener Fragen angenommen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung seines aufhebenden Erkenntnisses bilden (wie jene von Prozessvoraussetzungen, vgl zB zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1980, 1386/78, VwSlg Nr 10128 A/1980; aA jedoch zur Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges der Beschluss vom 12. Februar 1986, 84/11/0285), teils - jedenfalls soweit es sich nicht um Prozessvoraussetzungen handelt - nur hinsichtlich jener Fragen, die im Vorerkenntnis ausdrücklich behandelt wurden (Hinweis auf die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 733, ab dem vierten Absatz wiedergegebene, auf das Erkenntnis vom 3. Oktober 1967, 1166/65, zurückgehende Rechtsprechung; aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 26. März 1996, 96/14/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000080218.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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