RS Vwgh 2002/1/30 98/12/0473

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;

Rechtssatz

Im Zurechnungsverfahren ist die Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht zu prüfen, sondern ausschließlich die Erwerbsunfähigkeit nach § 9 Abs. 1 PG 1965. Die Rechtmäßigkeitskontrolle dieser für das Zurechnungsverfahren entscheidenden Frage bedarf nicht der "Gegenkontrolle" durch Einbeziehung der ausschließlich für das Ruhestandsversetzungsverfahren maßgebenden Frage des Vorliegens der Dienstunfähigkeit (nach dem 2. Kriterium = Restarbeitsfähigkeit für geeigneten, zumutbaren und zur freien Verfügung stehenden Ersatzarbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde), sondern ist ausschließlich an Hand des § 9 Abs. 1 PG 1965 zu prüfen, der für die Zumutbarkeitsprüfung und die Verweisung einen anderen (weitmaschigeren) Maßstab vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120473.X02

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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