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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs3;Rechtssatz
Im Zurechnungsverfahren ist die Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht zu prüfen, sondern ausschließlich die Erwerbsunfähigkeit nach § 9 Abs. 1 PG 1965. Die Rechtmäßigkeitskontrolle dieser für das Zurechnungsverfahren entscheidenden Frage bedarf nicht der "Gegenkontrolle" durch Einbeziehung der ausschließlich für das Ruhestandsversetzungsverfahren maßgebenden Frage des Vorliegens der Dienstunfähigkeit (nach dem 2. Kriterium = Restarbeitsfähigkeit für geeigneten, zumutbaren und zur freien Verfügung stehenden Ersatzarbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde), sondern ist ausschließlich an Hand des § 9 Abs. 1 PG 1965 zu prüfen, der für die Zumutbarkeitsprüfung und die Verweisung einen anderen (weitmaschigeren) Maßstab vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120473.X02Im RIS seit
23.04.2002