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67 VersorgungsrechtNorm
BEinstG §14;Rechtssatz
Die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfolgt nach medizinischen Gesichtspunkten auf der Grundlage der zu § 7 Abs 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes erlassenen Richtsatzverordnung. Von diesem Grad der Behinderung ist die arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit des Behinderten im Hinblick auf seine konkrete Tätigkeit zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996080313.X02Im RIS seit
03.06.2002Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012