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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Verpflichtet sich jemand im Hinblick auf eine gewährte Stilllegeprämie für die Dauer von sechs Jahren, seinen (einzigen) Weingarten nicht zu bewirtschaften, so handelt es sich nicht um eine nur kurzfristige Unterbrechung der üblichen Bodennutzung im Rahmen einer sonst durchgehenden landwirtschaftlichen Betriebsführung (wie dies im Erkenntnis vom 16.4.1991, 90/08/0155 der Fall war). Eine damit etwa verbundene Verbesserung der Bodenqualität der betroffenen Fläche, deren Auswirkung aber davon abhängt, ob der Eigentümer überhaupt jemals wieder eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung auf der erwähnten Grundfläche aufnimmt, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Der Beschwerdefall gleicht vielmehr dem im Erkenntnis vom 27.6.1980, 2869, 2870/78, behandelten "Grasvernichtungsfall". Im vorliegenden Fall wird der Aufwuchs der Grünbrachefläche nämlich nicht weiter landwirtschaftlich genutzt, sondern auf der Parzelle kompostiert (zum Abmähen von Gras vgl auch E 4.10.2001, 97/08/0643).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996080289.X02Im RIS seit
03.06.2002