RS Vwgh 2002/1/30 98/12/0496

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §22 Abs3 litb;
RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18. April 1988, Zl. 87/12/0048 (VwSlg. 12702 A/1988 = nur Leitsatz), aussprach, bietet § 22 Abs. 3 RGV keine Deckung für die Ausgrenzung der Fahrzeit mit innerstädtischen Massenbeförderungsmitteln. Im Gegensatz zu § 22 Abs. 3 erster Satz spricht § 22 Abs. 3 lit. b letzter Satz RGV lediglich von der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort. Notwendigerweise ergibt sich aber im Zusammenhalt mit § 22 Abs. 3 erster Satz RGV, dass die Abfahrt und die Ankunft von einem Bahnhof aus stattfindet. Auch bei einer Postautobushaltestelle handelt es sich etwa um einen Bahnhof, der als "nächstgelegener" im Sinne der vorher genannten Bestimmung zu betrachten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120496.X01

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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