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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde von (Standort)Gemeinden betreffend die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau einer zweiten Röhre im Tauerntunnel mangels eines innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses der für die Entscheidung über die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zuständigen GemeindevorstehungRechtssatz
Die auf die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gerichteten Beschlüsse der Gemeindevorstehungen der Gemeinden Zederhaus und Flachau wurden erst am 07.04.03, also nach Einbringung der Beschwerde und nach Ablauf der Beschwerdefrist gefasst.
Gleiches gilt für die Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Eben in ihrer Sitzung am 08.04.03. Hier kommt noch hinzu, dass die Gemeindevertretung nicht das für die Willensbildung zuständige Organ ist. Dass ein Fall des §44 Abs4 Sbg GdO 1994 (Beschlussunfähigkeit der Gemeindevorstehung infolge Befangenheit von Mitgliedern) vorlag, wird nicht behauptet und ist aus dem Sitzungsprotokoll auch nicht ersichtlich.
(Entscheidung über die namens der Gemeinde Hüttau und der Sbg Landesumweltanwaltschaft erhobene Beschwerde erfolgt gesondert).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Vertretung nach außen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B481.2003Dokumentnummer
JFR_09969389_03B00481_01