RS Vwgh 2002/1/30 98/12/0473

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
PTSG 1996 §17 Abs2;

Rechtssatz

Auf Grund der Fertigungsklausel in der Ausfertigung der als Bescheid bezeichneten Erledigung kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der dort namentlich genannte Organwalter für den Leiter des beim Vorstand der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes eingeschritten ist. Dem genannten Organ dieses Rechtsträgers kommt nach § 17 Abs. 2 PTSG Behördeneigenschaft zu. Die im Kopf der Erstausfertigung enthaltene Angabe "Telekom Austria Aktiengesellschaft" nennt hingegen bloß eine juristischen Person, nicht aber ein bei diesem Rechtsträger eingerichtetes Organ, dem die Erlassung von Bescheiden eingeräumt ist. Mangels Nennung eines bescheidfähigen Organs der Telekom Austria AG im Kopf (vgl. zum Erfordernis der Benennung des bescheidfähigen Organs einer juristischen Person den hg. Beschluss vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0142) enthält die dem Beschwerdeführer erstübermittelte Ausfertigung daher nicht die Angabe von zwei (bei verschiedenen Rechtsträgern eingerichteten) Behörden. Der Diskrepanz zwischen Kopf und Fertigungsklausel kommt daher bei dieser Fallkonstellation - anders als in der den hg. Beschlüssen vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0244, Zl. 96/12/0268 oder Zl. 96/12/0287, zugrundeliegenden Fällen - keine für die Wirksamkeit dieses Bescheides erhebliche Bedeutung zu (vgl. zu einer ähnlichen Problemlage, in der der im Spruch genannten Behörde die entscheidende Rolle zuerkannt wurde, z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1983, Zl. 09/0377/80).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120473.X01

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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