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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §8 Abs1;Rechtssatz
Das Verfahren nach § 9 Abs. 1 PG 1965 enthält keine Aussage über seine Einleitung. Daraus ergibt sich jedenfalls für die Einleitung des Zurechnungsverfahrens die Amtswegigkeit und das Nichtzutreffen einer bloß auf Antrag des Beamten zulässigen Einleitung; ein Antrag des Beamten wird aber durch das Gesetz auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen und ist daher zulässig. Vor diesem Hintergrund ist daher die Behörde auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DVG gehalten, von sich aus alle im Ruhestandsversetzungsverfahren vorgelegten Beweismittel auf ihre Verwertbarkeit im Zurechnungsverfahren zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120118.X03Im RIS seit
23.04.2002