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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde vor, mangelt es jedenfalls an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG. Die möglichen Auswirkungen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (allenfalls des Verwaltungsgerichtshofes) über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des bei ihm angefochtenen Bescheides zu prüfen war, auf den Ausgang eines anderen Verwaltungsverfahrens berechtigte die belangte Behörde nicht, in diesem Verfahren § 38 AVG anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 91/12/0255, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120522.X01Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012