RS Vwgh 2002/1/30 98/12/0522

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §38;
DVG 1984 §1 Abs1;

Rechtssatz

Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde vor, mangelt es jedenfalls an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG. Die möglichen Auswirkungen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (allenfalls des Verwaltungsgerichtshofes) über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des bei ihm angefochtenen Bescheides zu prüfen war, auf den Ausgang eines anderen Verwaltungsverfahrens berechtigte die belangte Behörde nicht, in diesem Verfahren § 38 AVG anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 91/12/0255, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120522.X01

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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