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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Prozessrechtsfähigkeit im (zB verwaltungsgerichtlichen) Verfahren nur zuerkannt werden, wenn das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Arbeitsgemeinschaft selbstständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumen würde (Hinweis B VS 24. September 1968, 1908/65, VwSlg 7409 A/1968; B 21. Jänner 1997, 94/05/0035; B 22. März 2000, 2000/04/0029). Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kommt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - so wie dies nach dem Zivilrecht der Fall ist, welches insofern zufolge § 9 AVG, § 357 Abs 1 ASVG mangels einer Sonderregelung im ASVG auch für diesen Rechtsbereich gilt - auch im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zu; sie kann daher nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden. Im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG als Dienstgeber zu qualifizieren sind vielmehr ausschließlich (alle) Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Hinweis E 28. November 1995, 94/08/0074, mit eingehender Begründung und Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080444.X01Im RIS seit
03.06.2002