RS Vwgh 2002/1/30 98/12/0496

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §16 Abs2;
RGV 1955 §16 Abs3;
RGV 1955 §16 Abs4;
RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Als "Bahnhof" im Sinn der RGV sind im Zusammenhang mit § 22 Abs. 3 RGV nicht nur Bahnhöfe und die Haltestellen von Eisenbahnen, die Haltestellen von Überlandbussen und die Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln anzusehen, wenn diese unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt werden. Die in § 16 Abs. 4 RGV getroffene Regelung, dass Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln nur dann als Bahnhof gelten, wenn diese unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt werden, stellt ausdrücklich auf die Regelung der Abs. 2 und 3 des § 16 leg. cit. ab und ist auf die Bestimmung des § 22 Abs. 3 RGV nicht anwendbar. Bei der Dienstzuteilung gemäß § 22 RGV ist daher unabhängig vom § 16 Abs. 4 leg. cit. der sich aus dem Fahrplan ergebende Vorteil der Benützung eines Massenbeförderungsmittels und der Benützung der Bahn zur Zurücklegung derselben Strecke zu prüfen. Das örtliche und zeitliche Moment müssen derart in ein Verhältnis zueinander gebracht werden, dass es sowohl dem Interesse des Beamten als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht. Die Eigenschaft als innerstädtisch verkehrendes Massenbeförderungsmittel hindert noch nicht von vornherein die Wertung einer seiner Haltestellen als "Bahnhof" im Sinn des § 22 Abs. 3 RGV (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0005 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120496.X02

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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