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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0211 E 24. Jänner 2001 RS 3 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Aufgabe des berufskundlichen Sachverständigen ist es - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - grundsätzlich nach den Vorgaben über die aus medizinischer Sicht beurteilte "Restarbeitsfähigkeit" jene Verweisungsberufe zu benennen, die auf Grund ihres Anforderungsprofiles vom Beamten (hier: Landeslehrer) auf Grund seiner physischen und psychischen Beschaffenheit noch wahrgenommen werden können, wobei dies auch die Beurteilung einzelner Zumutbarkeitskriterien (wie z.B. der sozialen Geltung) umfasst. Dabei können sich allenfalls Rückfragen an den medizinischen Sachverständigen ergeben, wenn die aus medizinischer Sicht getroffenen Feststellungen zur "Restarbeitsfähigkeit" in Bezug auf das Anforderungsprofil in Betracht gezogener Verweisungsberufe nicht ausreichen (wie z.B. was die Aussage, dass keine "schweren Gegenstände" gehoben oder getragen werden dürfen, konkret bedeutet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120118.X01Im RIS seit
23.04.2002