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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 gilt - wie aus § 41 Abs. 1 PG 1965 abzuleiten ist - ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auch für die von der Kürzungsregelung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 betroffenen Beamten, die vor dem 1. Jänner 1998 in den Ruhestand versetzt wurden (vgl. dazu näher die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, sowie vom 4. Juli 2000, Zl. 98/12/0093 u.v.a.). Sind seine Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, hat dies bei dieser Gruppe von Ruhestandsbeamten zu einer Neufestsetzung des Ruhegenusses ohne Kürzung ab 1. Jänner 1998 zu führen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120389.X02Im RIS seit
23.04.2002