RS Vwgh 2002/1/30 98/12/0389

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §41 Abs1;

Rechtssatz

§ 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 gilt - wie aus § 41 Abs. 1 PG 1965 abzuleiten ist - ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auch für die von der Kürzungsregelung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 betroffenen Beamten, die vor dem 1. Jänner 1998 in den Ruhestand versetzt wurden (vgl. dazu näher die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, sowie vom 4. Juli 2000, Zl. 98/12/0093 u.v.a.). Sind seine Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, hat dies bei dieser Gruppe von Ruhestandsbeamten zu einer Neufestsetzung des Ruhegenusses ohne Kürzung ab 1. Jänner 1998 zu führen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120389.X02

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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