RS Vwgh 2002/1/30 98/08/0394

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36c Abs1;
AlVG 1977 §36c Abs4;
AlVG 1977 §36c Abs6;

Rechtssatz

Hat die Behörde in einem Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe dem Antragsteller weder Gelegenheit gegeben, Nachweise für sein Einkommen zu erbringen, noch ihn zum amtswegig beigeschafften Einkommensteuerbescheid befragt (hier: bei der Einvernahme wurde der Antragsteller zufolge der darüber aufgenommenen Niederschrift lediglich allgemein zu seiner Tätigkeit im Unternehmen seines Bruders befragt) oder ihm die Möglichkeit geboten, aktuellere Urkunden vorzulegen, so durfte die Behörde auch nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, und ein Einkommen des Antragstellers fingieren, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Hinweis E 16. Februar 1999, 96/08/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080394.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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