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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §423;Rechtssatz
Eine Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine GmbH zieht keine Gesamtrechtsnachfolge nach sich (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, zur Sacheinlage Rz 1/184 ff; zur Einzelrechtsnachfolge Rz 1/249f, sowie E 26. Jänner 1993, 91/08/0058), sodass gegebenenfalls zwar ab dem Zeitpunkt der Einbringung eine Rechtsnachfolge der Gesellschaft in die Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer eintreten konnte (vgl nunmehr § 3 AVRAG), für Zeiträume davor sich dadurch aber an der (möglichen) Rechtszuständigkeit des früheren Dienstgebers nichts geändert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080150.X03Im RIS seit
03.06.2002