RS Vwgh 2002/1/30 97/08/0150

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §423;
ASVG §35;
AVRAG 1993 §3;
GmbHG;

Rechtssatz

Eine Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine GmbH zieht keine Gesamtrechtsnachfolge nach sich (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, zur Sacheinlage Rz 1/184 ff; zur Einzelrechtsnachfolge Rz 1/249f, sowie E 26. Jänner 1993, 91/08/0058), sodass gegebenenfalls zwar ab dem Zeitpunkt der Einbringung eine Rechtsnachfolge der Gesellschaft in die Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer eintreten konnte (vgl nunmehr § 3 AVRAG), für Zeiträume davor sich dadurch aber an der (möglichen) Rechtszuständigkeit des früheren Dienstgebers nichts geändert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080150.X03

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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