RS Vwgh 2002/1/31 99/20/0531

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 6 Z 1 AsylG 1997 ist dann erfüllt, wenn - ohne sonstigen Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat - sich dem Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 1 AsylG 1997 vorliegt, ist demnach von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. das zu § 6 Z 2 AsylG 1997 ergangene E vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200531.X02

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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