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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
In Zusammenhang mit der Schutzwirkung des § 4 Abs. 3 Stmk BauO 1968 kommt es nicht auf die jeweiligen Entfernungen der der gemeinsamen Grundgrenze nächstgelegenen Außenwände der verschiedenen noch projektgegenständlichen Ställe an, sondern auf die Entfernung der Emissionsquellen (als solche kann eine Außenwand für sich allein, also ohne Öffnungen, aus welchen Geruch dringt, nicht angesehen werden).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X07Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011