RS Vwgh 2002/1/31 2000/06/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2002
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Rechtssatz

In Zusammenhang mit der Schutzwirkung des § 4 Abs. 3 Stmk BauO 1968 kommt es nicht auf die jeweiligen Entfernungen der der gemeinsamen Grundgrenze nächstgelegenen Außenwände der verschiedenen noch projektgegenständlichen Ställe an, sondern auf die Entfernung der Emissionsquellen (als solche kann eine Außenwand für sich allein, also ohne Öffnungen, aus welchen Geruch dringt, nicht angesehen werden).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X07

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten