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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Eine Schlussfolgerung im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997, das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation im Herkunftsstaat entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen, hätte im vorliegenden Fall, in dem die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe selbst gar nicht mehr eigens geprüft wurde, vorausgesetzt, dass die Behauptungen des Asylwerbers zu seiner Staatsangehörigkeit bzw. zum Herkunftsland wegen grober Wissenslücken über den angeblichen Heimatstaat als offensichtlich unglaubwürdig zu qualifizieren sind (vgl. die unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0398, erfolgten Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200447.X03Im RIS seit
08.05.2002