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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
In dem in Zusammenhang mit dem Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 erfolgten Hinweis des unabhängigen Bundesasylsenates, die Fremde habe es versäumt, vor ihrer Einreise nach Österreich Kontakt mit nigerianischen Behörden aufzunehmen, und der in ihrer Allgemeinheit völlig unfundierten Schlussfolgerung des unabhängigen Bundesasylsenates aus der demokratischen Entwicklung in Nigeria kann keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen der Fremden zur Verweigerung staatlichen Schutzes gesehen werden (wobei auch das angenommene Erfordernis einer staatlichen "Billigung" nicht dem Gesetz entspricht; vgl. dazu aus asylrechtlicher Sicht - im Einklang mit der neueren Rechtsprechung zum FrG - das E vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0208; darauf bezugnehmend etwa das E vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496). Eine solche Auseinandersetzung fehlt - vor allem angesichts der Zusammenhänge zwischen Menschenhandel und organisiertem Verbrechen - auch in Bezug auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (die Fremde verwies in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ua auf das Verbot der Sklaverei und auf die Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Nigeria getötet würde). Diese für die Entscheidung nach § 6 AsylG 1997 nicht maßgeblichen Fragen (vgl. die Nachweise im erwähnten Erkenntnis vom 31. Mai 2001) wären in Bezug auf § 8 AsylG 1997 in einer mündlichen Berufungsverhandlung zu erörtern gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200497.X05Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010