Index
L5 KulturrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine gesetzliche Deckung eines Betretungsverbotes in einer Verordnung betreffend die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil im Tiroler NaturschutzgesetzRechtssatz
Für das mit §3 Abs2 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über die Erklärung der "Kranebitter Innau" im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Kranebitter Innau) festgelegte Betretungsverbot fehlt eine gesetzliche Grundlage im Tir NaturschutzG 1997.
Es mag zwar zutreffen, dass der Wortlaut des §13 Abs2 Tir NaturschutzG 1997 selbst insofern unpräzise ist, als er es der Auslegung überlässt, ob der Begriff "Ausführung sonstiger Vorhaben" auch das bloße Betreten umfasst. Diese Bestimmung ist jedoch im systematischen Gesamtzusammenhang zu lesen und ihr Wortlaut sodann entsprechend zu interpretieren.
In Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber in §21 Abs5 Tir NaturschutzG 1997 - betreffend Sonderschutzgebiete - zwischen dem "Betreten" einerseits und der "Ausführung von Vorhaben" andererseits unterscheidet, und dass überdies selbst in Sonderschutzgebieten - die den "strengsten" Schutz genießen - für die Normierung eines Betretungsverbots eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, kann die Wortfolge "Ausführung sonstiger Vorhaben" in §13 Abs2 Tir NaturschutzG 1997 - betreffend den geschützten Landschaftsteil - nicht so verstanden werden, dass sie auch das Betreten erfasst.
Festsetzung einer sechs Monate überschreitenden Frist im Hinblick auf die Notwendigkeit gesetzlicher Vorkehrungen zur Einführung eines aus Naturschutzgründen erforderlichen Betretungsverbotes.
Anlaßfall: E v 25.06.03, B760/02 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Naturschutz, Landschaftsschutz, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V93.2002Dokumentnummer
JFR_09969389_02V00093_01