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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §13 Abs1;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der gewalttätigen politischen Auseinandersetzungen in den Ölförderungsgebieten des Niger-Deltas und der dort in diesem Zusammenhang auch bestehenden ethnischen Konflikte kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass dem Asylwerber eine in ihrer konkreten Ausformung als Verfolgung im Sinne der FlKonv (aus politischen und/oder ethnischen Gründen) anzusehende Strafverfolgung für die im Zuge der behaupteten Demonstration gegen die Regierung begangenen Delikte (Brandstiftung, Tötung eines Menschen) droht. Geht der unabhängige Bundesasylsenat daher von der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der vom Asylwerber behaupteten Fluchtgründe aus, so hätte er sich im Sinne der im Erkenntnis näher dargestellten Rechtsprechung und der Möglichkeit des Hinzutretens "weiterer Momente" nicht auf den Hinweis beschränken dürfen, dass die Strafverfolgung wegen eines Verhaltens wie des vom Asylwerber behaupteten "das legitime Recht eines jeden Staates" sei. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte vielmehr weitere Ermittlungen über die dem Asylwerber im Falle seiner Rückkehr drohenden Folgen vornehmen und dazu Feststellungen treffen müssen, die rechtlich dahin zu prüfen gewesen wären, ob sie eine asylrelevante Verfolgung oder eine legitime Strafverfolgung darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200372.X03Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
26.03.2009