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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §32 Abs2;Rechtssatz
Hat der unabhängige Bundesasylsenat im ersten Rechtsgang eine unzulässige, aber rechtskräftige kassatorische Entscheidung erlassen, dann kann es nicht zweifelhaft sein, dass es dem Bundesasylamt hier nicht verwehrt war, die ihm nach der aufgetragenen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens insgesamt vorliegenden Beweisergebnisse neuerlich unter dem Gesichtspunkt des § 6 Z 3 AsylG 1997 zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200447.X02Im RIS seit
08.05.2002