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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes schlechthin zu, sondern nur aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes, sodass die Beh nur diesen Aspekt zu prüfen hat. Das gilt sinngemäß gleicher Maßen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E 5.12.2000, 99/06/0159, m.w.N.).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060142.X01Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010