RS Vwgh 2002/1/31 2001/06/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes schlechthin zu, sondern nur aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes, sodass die Beh nur diesen Aspekt zu prüfen hat. Das gilt sinngemäß gleicher Maßen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E 5.12.2000, 99/06/0159, m.w.N.).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060142.X01

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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