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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, in seiner Berufung die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid (u.a. zur Frage seiner Identität und Staatsangehörigkeit) bekämpfte und darüber hinaus zum Nachweis der Glaubwürdigkeit seiner Angaben auch ausdrücklich seine Einvernahme beantragte, hätte die Berufungsbehörde nicht von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen dürfen (vgl. zu § 6 Z 3 AsylG 1997 etwa das Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/20/0424). Dies gilt auch deshalb, weil die Berufungsbehörde - hier insbesondere durch die Einholung einer Auskunft des Generalkonsulates der Republik Sierra Leone - eigene Ermittlungen vornahm und darauf gestützte Feststellungen zur politischen Lage in Sierra Leone traf (vgl. neuerlich das eben erwähnte Erkenntnis vom 19. April 2001 und jenes vom 21. Juni 2001, Zl. 99/20/0460).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200447.X05Im RIS seit
08.05.2002