RS Vwgh 2002/1/31 99/20/0531

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Dem Vorbringen des Asylwerbers ist zu entnehmen, er befürchte primär von den Rebellen getötet zu werden, weil sie ihm wegen seiner Flucht aus dem Ausbildungslager eine Unterstützung der Regierung und ihnen gegenüber eine oppositionelle Haltung unterstellten. Darüber hinaus befürchte er, von der "Regierungsseite" wegen seiner militärischen Ausbildung durch die Rebellen inhaftiert und dabei unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden. Es ist aber evident, dass sich der Asylwerber mit diesem Vorbringen nicht nur auf die Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland (Sierra Leone) und die damit im Zusammenhang stehenden, grundsätzlich jedermann treffenden Benachteiligungen berufen hat, sondern eine darüber hinausgehende, individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung geltend gemacht hat. Es liegt somit auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass danach nicht gesagt werden kann, diesem Vorbringen wäre eine dem Asylwerber in Sierra Leone drohende Verfolgung im Sinne des § 6 Z 1 AsylG 1997 offensichtlich nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200531.X04

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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