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L82307 Abwasser Kanalisation TirolNorm
KanalisationsG Tir 1985 §11;Rechtssatz
Ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG 1959 regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern und wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Konsens werden grundsätzlich in dem jeweils konkreten Fall durch die Beurkundung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde darstellt (Hinweis E vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0082). Das bedeutet im Beschwerdefall, dass die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Spruch des hierüber ergangenen Bescheides nicht unter einer aufschiebenden Bedingung, wie etwa der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung, erteilt worden ist. Werden aber öffentlichrechtliche Verpflichtungen - wie dies im vorliegenden Fall die grundsätzliche Kanalanschlusspflicht ist - von der getroffenen (zivilrechtlichen) Vereinbarung (die hier zwischen dem Beschwerdeführer und dem Abwasserverband geschlossen worden ist und ua den Zeitpunkt des Entstehens der Kanalanschlusspflicht betrifft) nicht berührt, so kann die Einhaltung der Vereinbarung lediglich im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden.
Hier: Verneinung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den bescheidmäßig erfolgten Ausspruch seiner Anschlussverpflichtung trotz einer damit einhergehenden (allfälligen) Verletzung der Vereinbarung, wie sie im wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid protokolliert worden war, verletzt sein konnte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060107.X01Im RIS seit
23.04.2002