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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die bloße Erklärung einer Absicht, ein Bauprojekt abzuändern, führt nicht dazu, dass das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über den Antrag weggefallen wäre. Die Voraussetzungen für eine ersatzlose Behebung gemäß § 66 Abs. 4 AVG des Bescheides -hier: mit dem gemäß § 40 Abs. 3 Tir BauO 1998 die Zulässigkeit des Abbruchs bestehender Bestandsobjekte unter bestimmten Auflagen festgestellt und der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 7 Tir BauO 1998 unter näher bestimmten Bedingungen und mit bestimmten Auflagen die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses (zwei Baukörper) mit zweigeschoßiger Tiefgarage erteilt wurde - (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 87/05/0084, VwSlg 12599 A/1987) liegen daher mangels Zurückziehung des Antrages nicht vor.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060126.X01Im RIS seit
23.04.2002