RS Vwgh 2002/1/31 2000/06/0126

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauO Tir 1998 §25;
BauO Tir 1998 §26 Abs7;
BauO Tir 1998 §40 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die bloße Erklärung einer Absicht, ein Bauprojekt abzuändern, führt nicht dazu, dass das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über den Antrag weggefallen wäre. Die Voraussetzungen für eine ersatzlose Behebung gemäß § 66 Abs. 4 AVG des Bescheides -hier: mit dem gemäß § 40 Abs. 3 Tir BauO 1998 die Zulässigkeit des Abbruchs bestehender Bestandsobjekte unter bestimmten Auflagen festgestellt und der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 7 Tir BauO 1998 unter näher bestimmten Bedingungen und mit bestimmten Auflagen die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses (zwei Baukörper) mit zweigeschoßiger Tiefgarage erteilt wurde - (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 87/05/0084, VwSlg 12599 A/1987) liegen daher mangels Zurückziehung des Antrages nicht vor.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060126.X01

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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