RS Vfgh 2003/6/11 V53/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2003
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Vlbg BauG 2001 §23

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes in Vorarlberg; Verwaltungsrechtsweg zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom 15.11.01 und 04.06.02 hinsichtlich der Umwidmung des im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks von "Verkehrsfläche" bzw "Baufläche-Wohngebiet" in "Freifläche-Freihaltegebiet".

Dem Antragsteller steht ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Verfügung:

Gemäß §23 Abs1 Vlbg BauG hat die Behörde bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auf Antrag eine Vorprüfung durchzuführen, wobei sie u.a. zu überprüfen hat, ob dem Bauvorhaben eine Verordnung nach dem Vlbg RaumplanungsG entgegensteht. Einem solchen Antrag sind zwar gemäß §23 Abs3 Vlbg BauG verschiedene Unterlagen anzuschließen, detaillierte Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich. Auf Grund eines solchen Antrags auf Vorprüfung hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dem Bauvorhaben ein Flächenwidmungsplan entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • V 53/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2003 V 53/03

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V53.2003

Dokumentnummer

JFR_09969389_03V00053_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten