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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes in Vorarlberg; Verwaltungsrechtsweg zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom 15.11.01 und 04.06.02 hinsichtlich der Umwidmung des im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks von "Verkehrsfläche" bzw "Baufläche-Wohngebiet" in "Freifläche-Freihaltegebiet".
Dem Antragsteller steht ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Verfügung:
Gemäß §23 Abs1 Vlbg BauG hat die Behörde bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben auf Antrag eine Vorprüfung durchzuführen, wobei sie u.a. zu überprüfen hat, ob dem Bauvorhaben eine Verordnung nach dem Vlbg RaumplanungsG entgegensteht. Einem solchen Antrag sind zwar gemäß §23 Abs3 Vlbg BauG verschiedene Unterlagen anzuschließen, detaillierte Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich. Auf Grund eines solchen Antrags auf Vorprüfung hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dem Bauvorhaben ein Flächenwidmungsplan entgegensteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V53.2003Dokumentnummer
JFR_09969389_03V00053_01