RS Vwgh 2002/1/31 2000/06/0081

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 5 lit. f Stmk ROG ergibt sich, dass Dorfgebiete für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind - also, ohne dass grundsätzlich "rundherum" gleichsam eine Bauverbotszone vorzusehen wäre -, wobei auch Wohngebäude (nebst den anderen dort genannten Gebäuden) errichtet werden können. Daraus ergibt sich weiters, dass zwar die Errichtung von Wohngebäuden in solchen Gebieten zulässig ist, aber aus dem Regelungsinhalt der Norm abzuleiten ist, dass derjenige, der dort ein Gebäude nur für Wohnzwecke errichtet bzw. besitzt, die von flächenwidmungskonformen Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ausgehenden Immissionen - grundsätzlich - hinzunehmen hat. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern gemäß § 4 Abs. 3 Stmk BauO 1968 nur insoweit, als der Verwendungszweck dieser Bauten nicht eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung erwarten lässt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X01

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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