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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §32 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0398 E 8. Juni 2000 RS 1 (hier: dritter und vierter Satz)Stammrechtssatz
Nach § 32 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 ist der Berufung stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutrifft. Hiebei bildet nur die offensichtliche Unbegründetheit den Gegenstand der Überprüfung (Hinweis E vom 23.7.1998, Zl 98/20/0175). Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP, 19) hervorgeht, orientiert sich § 6 AsylG 1997 im Wesentlichen an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30.11. und 1.12.1992. Ein Asylantrag soll demnach "nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (eindeutig) ausgeschlossen werden kann". Die Berufungsbehörde kann die Berufung demnach nicht mit der Begründung abweisen, dass der Asylantrag zwar nicht "offensichtlich", aber doch "unbegründet" sei; in einem solchen Fall müsste sie vielmehr gemäß § 32 Abs 2 AsylG 1997 mit Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesasylamt vorgehen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200447.X01Im RIS seit
08.05.2002