RS Vwgh 2002/1/31 2000/20/0358

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0332 E 31. Jänner 2002

Rechtssatz

Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und das alevitische Religionsbekenntnis bilden noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (Hinweis E vom 23. Juli 1998, Zl. 96/20/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200358.X01

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten