RS Vwgh 2002/1/31 2001/15/0063

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Das Vorbringen der Gesellschaft, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer keinen arbeitsrechtlichen Schutz genieße, vor allem hinsichtlich eines 13. und 14. Monatsgehaltes, hinsichtlich Abfertigungsansprüchen und Mindestentlohnung, hinsichtlich Vorrechte im Konkurs und eines Insolvenzausfallgeldes, ist unerheblich. Gleiches gilt für die Möglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers, die Arbeitszeit frei einzuteilen (Hinweis E 17. Oktober 2001, 2001/13/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150063.X01

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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