RS Vwgh 2002/1/31 99/20/0531

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z1;
AsylG 1997 §6 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Soweit der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung des Berufungsbescheides die Auffassung vertritt, dem Vorbringen des Asylwerbers fehle eine Bezugnahme auf die in der FlKonv genannten Gründe, wäre dies nur unter dem Gesichtspunkt des § 6 Z 2 AsylG 1997 relevant. Abgesehen davon, dass der unabhängige Bundesasylsenat die Abweisung der Berufung auf diese Bestimmung nicht (sondern auf § 6 Z 1 AsylG 1997) gestützt hat, steht die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des VwGH: Der unabhängige Bundesasylsenat lehnt sich mit seiner Formulierung, "eine Verfolgung, die ausschließlich aus dem Geschlecht und dem Alter des Asylwerbers resultiert, fällt nicht unter die obgenannte Konvention", an (ältere) fallgruppenspezifische Entscheidungen zu Zwangsrekrutierungen durch Bürgerkriegsparteien an (vgl. etwa das zum AsylG 1991 ergangene E vom 20. September 1995, Zl. 95/20/0332). Schon im E vom 19. September 1996, Zl. 95/19/0077, hat der VwGH von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei aber die Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an (vgl. das E vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, mwN). Auch im vorliegenden Fall hat der Asylwerber (in seiner Berufung) ausreichend deutlich dargetan, dass die befürchtete Verfolgung durch die Rebellen an die ihm wegen seiner Flucht aus dem Ausbildungslager unterstellte oppositionelle Gesinnung anknüpft (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt das E vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0294), und dass ihm wegen des Verdachts der Unterstützung der gegnerischen Bürgerkriegspartei auch eine Verfolgung von Seiten der Regierung drohe (vgl. dazu das E vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0569), sodass der notwendige Zusammenhang zwischen der befürchteten Verfolgung und einem asylrelevanten Grund der FlKonv vom Asylwerber ohnehin hergestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200531.X05

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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