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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0332 E 31. Jänner 2002Rechtssatz
In Anbetracht der konkret gegen die Beschwerdeführerin (eine türkische Staatsangehörige, die Kurdin und Alevitin ist) und ihre Familie gerichteten, zumindest auch religiös motivierten Maßnahmen (Drohungen, die sich nicht nur im Trommeln gegen die Fenster und Türe ihres Hauses und Eindringen in das Haus, sondern bereits in zwei Brandanschlägen gegen das Geschäftslokal ihres Ehegatten manifestiert haben) vermag der VwGH schon der Auffassung, es handle sich dabei um "allgemeine soziale bzw. religiöse Diskriminierungen, die nicht an die Beschwerdeführerin selbst adressiert seien", nicht zu folgen. Vor allem können nämlich die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Drohungen nicht losgelöst von den beiden Brandanschlägen gegen das Lokal ihres Ehegatten gesehen werden, wurde doch mit all diesen Maßnahmen dasselbe Ziel, nämlich die Vertreibung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wegen ihres alevitischen Glaubens, verfolgt (vgl. auch zur Relevanz von gegen Familienangehörige gerichteten Verfolgungshandlungen das E vom 23. Juli 1998, Zl. 96/20/0144). Ausgehend davon, dass somit auch die beiden Brandanschläge der Bedrohung und Vertreibung nicht nur des Ehegatten der Beschwerdeführerin, sondern auch der Beschwerdeführerin selbst und ihrer Kinder Nachdruck verleihen sollte, kann auch der Ansicht, den gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Maßnahmen fehle es an der für die Asylgewährung notwendigen Intensität, nicht beigepflichtet werden (vgl. das E vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/20/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200358.X02Im RIS seit
17.04.2002