RS Vwgh 2002/1/31 2000/20/0358

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0332 E 31. Jänner 2002

Rechtssatz

In Anbetracht der konkret gegen die Beschwerdeführerin (eine türkische Staatsangehörige, die Kurdin und Alevitin ist) und ihre Familie gerichteten, zumindest auch religiös motivierten Maßnahmen (Drohungen, die sich nicht nur im Trommeln gegen die Fenster und Türe ihres Hauses und Eindringen in das Haus, sondern bereits in zwei Brandanschlägen gegen das Geschäftslokal ihres Ehegatten manifestiert haben) vermag der VwGH schon der Auffassung, es handle sich dabei um "allgemeine soziale bzw. religiöse Diskriminierungen, die nicht an die Beschwerdeführerin selbst adressiert seien", nicht zu folgen. Vor allem können nämlich die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Drohungen nicht losgelöst von den beiden Brandanschlägen gegen das Lokal ihres Ehegatten gesehen werden, wurde doch mit all diesen Maßnahmen dasselbe Ziel, nämlich die Vertreibung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wegen ihres alevitischen Glaubens, verfolgt (vgl. auch zur Relevanz von gegen Familienangehörige gerichteten Verfolgungshandlungen das E vom 23. Juli 1998, Zl. 96/20/0144). Ausgehend davon, dass somit auch die beiden Brandanschläge der Bedrohung und Vertreibung nicht nur des Ehegatten der Beschwerdeführerin, sondern auch der Beschwerdeführerin selbst und ihrer Kinder Nachdruck verleihen sollte, kann auch der Ansicht, den gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Maßnahmen fehle es an der für die Asylgewährung notwendigen Intensität, nicht beigepflichtet werden (vgl. das E vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/20/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200358.X02

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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