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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Auch bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Geruchsimmissionen gemäß § 4 Abs. 3 Stmk BauO 1968 ist - ebenso wie bei Lärmimmissionen - als ein Maßstab die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich. Unter diesem "ortsüblichen Ausmaß" ist das gemessen an dieser Widmung örtlich zumutbare Maß an Immissionen ausschlaggebend. Sollten im Gegensatz zur Widmungsregelung überwiegend Wohnbauten in einem Dorfgebiet bestehen, so wäre von einem Gutachter die Frage zu beantworten, von welchem zumutbaren Ausmaß an Geruchsimmissionen bei den von der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. f Stmk ROG angeführten zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in verdichteter Form auszugehen ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X04Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011