RS Vwgh 2002/1/31 2000/06/0081

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Rechtssatz

Auch bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Geruchsimmissionen gemäß § 4 Abs. 3 Stmk BauO 1968 ist - ebenso wie bei Lärmimmissionen - als ein Maßstab die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich. Unter diesem "ortsüblichen Ausmaß" ist das gemessen an dieser Widmung örtlich zumutbare Maß an Immissionen ausschlaggebend. Sollten im Gegensatz zur Widmungsregelung überwiegend Wohnbauten in einem Dorfgebiet bestehen, so wäre von einem Gutachter die Frage zu beantworten, von welchem zumutbaren Ausmaß an Geruchsimmissionen bei den von der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. f Stmk ROG angeführten zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in verdichteter Form auszugehen ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X04

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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