Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Ortsüblichkeit einer Geruchsimmission durch Schweinehaltung ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass Schweinehaltung (schlechthin) in diesem Gebiet üblich ist. Die Ortsüblichkeit ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn (nicht bloß in unmittelbarer Nähe des Grundstückes der Nachbarn) auch an anderer Stelle des zur Beurteilung heranzuziehenden Gebietes eine im Großen und Ganzen aus dem hier relevanten Blickwinkel des Schutzes der Interessen von Nachbarn vergleichbare Immissionsbelastung rechtmäßigerweise besteht. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn bereits ein Betrieb mit vergleichbaren nachbarrelevanten Geruchsimmissionen (aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht rechtmäßig) besteht. Dies wird aber auch dann anzunehmen sein, wenn die zuvor umschriebene, rechtmäßig bestehende Immissionsbelastung über das in der Widmung "Dorfgebiet" zulässige Ausmaß an Geruchsimmissionen hinausgeht und die zusätzlichen projektbedingten Immissionen dieses Istmaß an Geruchsimmissionen unberührt lassen. Hier: Es fehlen Feststellungen dazu, welches Gebiet zu dieser Beurteilung heranzuziehen ist. Generell gesprochen, könnte durchaus auf das gesamte in der fraglichen Gemeinde als "Dorfgebiet" gewidmete Gebiet abgestellt werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X09Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011