RS Vwgh 2002/1/31 2000/06/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Rechtssatz

Die Ortsüblichkeit einer Geruchsimmission durch Schweinehaltung ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass Schweinehaltung (schlechthin) in diesem Gebiet üblich ist. Die Ortsüblichkeit ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn (nicht bloß in unmittelbarer Nähe des Grundstückes der Nachbarn) auch an anderer Stelle des zur Beurteilung heranzuziehenden Gebietes eine im Großen und Ganzen aus dem hier relevanten Blickwinkel des Schutzes der Interessen von Nachbarn vergleichbare Immissionsbelastung rechtmäßigerweise besteht. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn bereits ein Betrieb mit vergleichbaren nachbarrelevanten Geruchsimmissionen (aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht rechtmäßig) besteht. Dies wird aber auch dann anzunehmen sein, wenn die zuvor umschriebene, rechtmäßig bestehende Immissionsbelastung über das in der Widmung "Dorfgebiet" zulässige Ausmaß an Geruchsimmissionen hinausgeht und die zusätzlichen projektbedingten Immissionen dieses Istmaß an Geruchsimmissionen unberührt lassen. Hier: Es fehlen Feststellungen dazu, welches Gebiet zu dieser Beurteilung heranzuziehen ist. Generell gesprochen, könnte durchaus auf das gesamte in der fraglichen Gemeinde als "Dorfgebiet" gewidmete Gebiet abgestellt werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X09

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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