RS Vwgh 2002/1/31 2001/15/0007

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §183;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/15/0177 E 31. Jänner 2002 2000/15/0178 E 31. Jänner 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0089 E 22. November 2001 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Leistungsbeziehungen mit Domizilgesellschaften in Steueroasen können nicht als erwiesen angesehen werden, wenn nicht jede einzelne Leistung konkret und detailliert dargestellt und bewiesen wird. Es ist zunächst Sache der abgabepflichtigen Gesellschaft, Leistungen der Domizilgesellschaft konkret anzugeben. Erst dann müssen darüber entsprechende Beweise aufgenommen werden, um den Wahrheitsgehalt der Behauptungen zu prüfen. Zur Aufnahme eines Erkundungsbeweises ist die Abgabenbehörde nicht gehalten (Hinweis Ritz, BAO2, § 183 Tz 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150007.X01

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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