Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §13 Abs1;Rechtssatz
Sollte der Asylwerber, ein aus "Warre" im "Delta-State" stammender Staatsangehöriger von Nigeria - immer ausgehend davon, dass seinen Angaben Glaubwürdigkeit beizumessen sei, und unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Ermittlungsergebnisse zur aktuellen Situation in Nigeria - aufgrund der ihm drohenden Behandlung und der für diese maßgeblichen Gründe die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv erfüllen, so wird die Behörde bei der Prüfung nach Art 1 Abschnitt F lit b FlKonv zu beachten haben, dass es auf die näheren Einzelheiten des Geschehens ankommt, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der Schwere des dem Asylwerber bei Zutreffen seiner Angaben vorzuwerfenden Deliktes, als auch unter dem Gesichtspunkt des allfälligen Vorliegens eines politischen Charakters im Sinne eines "relativ politischen Deliktes" (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200372.X04Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
26.03.2009