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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
§ 6 Z 2 AsylG 1997 setzt voraus, dass nach dem Vorbringen des Asylwerbers die Anknüpfung der Verfolgung an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe offensichtlich zu verneinen ist, was hier im Hinblick auf die vom Asylwerber befürchtete Verfolgung (Tötung) wegen der Unterstützung der Rebellen durch seinen Vater, also wegen einer (ihm unterstellten) oppositionellen Gesinnung, jedenfalls nicht zutrifft. Die Argumentation mit der staatlichen Schutzgewährung vor einer Privatverfolgung steht in keinem Zusammenhang mit § 6 Z 2 AsylG 1997 und hat auch in keinem der anderen Fälle des § 6 AsylG 1997 eine Grundlage. Dieser Begründungsteil kann daher nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung gemäß § 7 AsylG 1997 Bedeutung erlangen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, mwN, und das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0332).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200447.X04Im RIS seit
08.05.2002