RS Vwgh 2002/1/31 2000/06/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2002
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Gebiet der betreffenden Gemeinde und insbesondere in einem Ortsteil dieser Gemeinde die Schweinehaltung ortsüblich ist und die Schweinehaltung grundsätzlich aus der Sicht der Widmung "Dorfgebiet" üblich bzw. ortsüblich ist, bedeutet noch nicht, dass schon deshalb jegliches diesbezügliche Ausmaß an Geruchsimmissionen ortsüblich wäre. Es ist daher durch geeignete Ermittlungen zu prüfen, ob ungeachtet der Ortsüblichkeit der Schweinehaltung schlechthin projektbezogen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Stmk BauO 1968 vorliegen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X06

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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