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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Umstand, dass im Gebiet der betreffenden Gemeinde und insbesondere in einem Ortsteil dieser Gemeinde die Schweinehaltung ortsüblich ist und die Schweinehaltung grundsätzlich aus der Sicht der Widmung "Dorfgebiet" üblich bzw. ortsüblich ist, bedeutet noch nicht, dass schon deshalb jegliches diesbezügliche Ausmaß an Geruchsimmissionen ortsüblich wäre. Es ist daher durch geeignete Ermittlungen zu prüfen, ob ungeachtet der Ortsüblichkeit der Schweinehaltung schlechthin projektbezogen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Stmk BauO 1968 vorliegen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060081.X06Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011