RS Vfgh 2003/6/11 B130/02

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
StGG Art17
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
BDG 1979 §41c
UOG 1993

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verneinung des Vorliegens einer Verwendungsänderung des Beschwerdeführers im Rahmen der Auflassung einer universitären Forschungsstelle auf Grund einer durch das UOG 1993 notwendigen Organisationsänderung; keine verfassungswidrige Zusammensetzung der Berufungskommission; keine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit und des Gleichheitsrechtes

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Einrichtung der Berufungskommission als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG.

Durch die "Neuauflage" der Geschäftsverteilung der Berufungskommission für den Senat IX für das Jahr 2001 hat sich an der Zusammensetzung des Senates IXb nichts geändert.

Die immerhin als "dienstlich" spezifizierte Verhinderung Dris. P wurde durch einen Amtsvermerk aktenkundig gemacht und die Mitwirkung des Senatsmitgliedes Mag. W entspricht der in der Geschäftsverteilung bestimmten Reihenfolge (in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung von Senatsmitgliedern als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten [§41c Abs3 BDG 1979]).

Die Berufungskommission hat, wenn sie - im Hinblick auf das an sie gerichtete (Berufungs-)Vorbringen aus Rechtsschutzgründen davon ausgehend, dass §38 und §40 BDG auf den Beschwerdeführer anzuwenden sind - prüfte, ob in dem ihr vorliegenden Fall eine ein "wichtiges dienstliches Interesse" iSd §38 Abs3 Z1 BDG indizierende Änderung der Verwaltungsorganisation vorliege, damit keinesfalls eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Dem vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid liegt der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung darüber zu Grunde, ob mit der Auflösung der Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie an der Universität Salzburg und Eingliederung dieses Bereiches in das Institut für Psychologie der Naturwissenschaftlichen Fakultät derselben Universität für den Beschwerdeführer eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd §40 Abs2 BDG 1979 verbunden gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens ist aber nicht zu erkennen, inwiefern mit einer solchen - vom Beschwerdeführer begehrten - auf die genannte beamtendienstrechtliche Vorschrift gestützten, bescheidmäßigen Feststellung ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Wissenschaft und Lehre verbunden sein könnte. In diesem Zusammenhang scheidet dann aber auch die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch den angefochtenen Bescheid von vornherein aus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Berufungskommission, Versetzung, Verwendungsänderung, Hochschulen Organisation, Wissenschaftsfreiheit, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B130.2002

Dokumentnummer

JFR_09969389_02B00130_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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